Was ist ein Pflegegrad?
Bis Ende 2016 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung durch drei Pflegestufen geregelt. Mit diesem dreistufigen System (mit einer zusätzlichen Härtefallregelung) wurden alle Menschen erfasst, die aufgrund von körperlichen Erkrankungen oder einer Behinderung auf Pflege angewiesen waren. Dabei wurden geistige Einschränkungen, psychische Erkrankungen oder Erkrankungen wie Demenz und Alzheimer kaum berücksichtigt und erhielten keine Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Die Pflegereform 2017
Mit der neuen Pflegereform haben am 01. Januar 2017 die fünf Pflegegrade das bisherige System der Pflegestufen abgelöst. Mit Ihr wurde zum einen der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ neu definiert und zum anderen eine neue Systematik bei der Begutachtung eingeführt. Insbesondere die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz, die mit einer geistigen oder psychischen Erkrankung einhergeht, wird mit den neuen Pflegegraden abgedeckt. Die Pflegegrade (1,2,3,4 oder 5) regeln mit neuen Abstufungen die unterschiedlichen Stadien der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten und mit Ihnen die Leistungen, welche pflegebedürftige Menschen von der Pflegeversicherung erhalten.
Mithilfe des 2017 in Kraft getretenen Neuen-Begutachtungsassessment (NBA) wird bei den neuen Pflegegraden nicht wie bei den Pflegestufen die gemessene Zeit, die zur Pflege einer Person benötigt wird, bewertet, sondern es findet eine Einschätzung des Pflegebedarfs statt der auf der Frage beruht, wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag, Körperpflege, Mobilität oder Nahrungsaufnahme, noch meistern können. Es wird bewertet, in welchem Umfang der Betroffene noch in der Lage ist, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu meistern.
Welche Pflegegrade gibt es?
Die Einstufung in einen Pflegegrad folgt einem festgelegten Punkte-System und wird von einem Gutachter durchgeführt. Die Beeinträchtigungen werden dabei unabhängig von Alter, Krankheit oder körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen bewertet. Je niedriger die Alltagskompetenz des Patienten ausfällt, desto mehr Punkte gibt es.
Die Pflegeversicherung legt abschließend anhand der Summe der ermittelten Punkte fest, welchen Pflegegrad der Patient zukünftig erhält. Von diesem individuell vergebenen Pflegegrad hängt die Höhe der Pflegeleistungen ab.
Folgende Einteilung der Pflegegrade ist möglich:
- Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Punkt) = geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Punkt) = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Punkt) = schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Punkt) = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Punkte) = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Anpassung der Pflegestufen auf die neuen Pflegegrade erfolge anhand folgendem Schema:
Pflegegrad ab 2017 | Pflegestufe bis 2016 |
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Pflegegrad 1 | Bisher nicht vorhanden |
Pflegegrad 2 |
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Pflegegrad 3 |
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Pflegegrad 4 |
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Pflegegrad 5 |
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Wie stelle ich einen Pflegegrad-Antrag?
Die Beantragung eines Pflegegrads erfolgt bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Nach einem Anruf bei Ihrer Pflegekasse wird man Ihnen einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zusenden. Füllen Sie diesen gewissenhaft und mit korrekten Angaben aus. Nach Eingang Ihres Antrags bei der Pflegekasse wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen einen Begutachtungstermin mit Ihnen vereinbaren. Dieser Termin ist wichtig, für die individuelle Einstufung in einen Pflegegrad. In der Begutachtung wird die Pflegebedürftigkeit anhand des Punktesystems ermittelt. Aus diesen Punkten ergibt sich Ihr individueller Pflegegrad.
Nach erfolgreicher Vergabe eines Pflegegrads haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse.
Mehr zum Thema zur Antragstellung eines Pflegegrads finden Sie hier.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Eine Leistung der Pflegekeasse ist die monatliche Kostenübernahme von bis zu 40 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Desinfektion, Handschuhe oder Mundschutz. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln greift bereits ab einem Pflegegrad 1, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben einen anerkannten Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
- Sie leben zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen
- Sie werden von einem Angehörigen, einem Freund oder einer Privatperson zu Hause gepflegt
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie nach § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 480 € jährlich. Diese Hilfsmittel erleichtern Ihnen den Alltag und Ihren Angehörigen die notwendige Pflege.
Weitere Informationen über die zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finden Sie hier.
Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenlos zu erhalten, müssen diese bei der Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Sofern Sie Ihre Pflegehilfsmittel im Rahmen einer DESBOX bestellen, stellen wir für Sie gerne den Antrag auf Pflegehilfsmittel und übernehmen die komplette Genehmigung und Abrechnung der monatlichen Pflegebox. Laden Sie sich jetzt direkt das Formular für den Antrag runter oder fordern Sie dieses per Post oder E-Mail bei uns an.