Pflegehilfsmittel für Senioren
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Mit der neuen Pflegereform im Jahr 2017 wurden fünf Pflegegrade definiert, um die individuelle Pflegebedürftigkeit einer Person besser bewerten zu können. Die unterschiedlichen Pflegegrade (1,2,3,4 oder 5) richten sich dabei nach unterschiedlichen Stadien der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten. Über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen kann man einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Mehr Informationen zum Pflegegrad finden Sie hier.
Wird ein Pflegegrad bewilligt, haben die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen die Möglichkeit verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch elftes Buch (§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit §40 Abs. 2 SGB XI). Zu den Leistungen zählen unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Ziel dieser ist es, die Lebensführung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern und zur Linderung der Beschwerden beizutragen aber auch um den Pflegepersonen die pflegerische Versorgung zu vereinfachen.
Dabei ist zu beachten, dass je nach individuellem Pflegebedarf jede pflegebedürftige Person unterschiedliche Pflegehilfsmittel benötigt. Die möglichen Pflegehilfsmittel unterteilen sich in technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Mehr zum Thema Pflegehilfsmittel finden Sie hier.
Unter anderem übernimmt Ihre Pflegekasse die Kosten von bis zu 480 € jährlich bzw. bis zu 40 € monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Was gehört zu den Pflegehilfsmitteln?
- Händedesinfektion
- Flächendesinfektion
- Einmalhandschuhen
- Fingerlinge
- Einweg Bettschutzeinlagen
- Einweg Schutzschürzen
- Einmallätzchen
- Mundschutz / FFP2 Masken
Diese Pflegehilfsmittel können in der DESBOX individuell - passend zum Pflegebedarf - zusammengestellt werden und monatlich angepasst werden.