Pflegehilfsmittel für zu Hause
Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen treffen. Der Großteil der pflegebedürftigen Menschen wird von einem engen Angehörigen zu Hause betreut und gepflegt. Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen zur Hilfe. Die Pflegeversicherung übernimmt zum Beispiel die Kosten von verschiedenen Pflegehilfsmitteln. Darunter fallen Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind.
Dazu zählen auch die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, die die Hygiene in der häuslichen Pflege verbessern sollen. Ziel ist es, ein hygienisches Umfeld in der häuslichen Pflege zu schaffen um sich und die zu pflegende Person vor Infektionen zu schützen. Weitere Informationen zu den Hygienemaßnahmen zu Hause sowie zur Lebensmittel-Hygiene finden Sie hier.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Geräte bzw. Sachmittel die zur Erleichterung in der häuslichen Pflege verwendet werden und die Lebensführung pflegebedürftiger Menschen verbessern sowie zur Linderung der Beschwerden beitragen sollen. Pflegehilfsmittel sollen dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Pflege erleichtern.
Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:
1) Technische Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem. 2) Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.
Innerhalb dieser zwei Arten werden verschiedene Produktgruppen, je nach Verwendungszweck, unterschieden. Jedes Pflegehilfsmittel gehört einer Produktgruppe an und ist dem Hilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen zugeordnet. Die Pflegehilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis gehören grundsätzlich der Leistungspflicht der Kassen an und können ganz oder zumindest teilweise von diesen übernommen werden. Mehr Informationen zu den Pflegehilfsmitteln und was zu den einzelnen Produktgruppen gehört finden Sie hier.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Nach Sozialgesetzbuch elftes Buch (§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit §40 Abs. 2 SGB XI) haben Pflegebedürftige laut Pflegestärkungsgesetz Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern übernommen werden.
Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden hat die pflegebedürftige Person einen gesetzlichen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 € monatlich:
- Der / die Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
- Der / die Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen
- Der / die Pflegebedürftige wird von einem Angehörigen, einem Freund oder einer Privatperson zu Hause gepflegt